Springe zum Inhalt

Satzung

Satzung des Kreisimkerverbandes Rhein-Ruhr e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Kreisimkerverband Rhein-Ruhr e.V., im folgenden Kreisimkerverband genannt, hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.

Er ist im  Vereinsregister unter VR 5797 eingetragen und trägt den Zusatz "e. V."

Der Kreisimkerverband ist Mitglied im Imkerverband Rheinland e. V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgabe

Zweck des Kreisimkerverbandes ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Landschaft und Umwelt eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

1.  Betreuung der ihm angeschlossenen Imkervereine, um deren Tätigkeit anzuregen und zu unterstützen.

2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imkern über eine zeitgemäße Bienenhaltung.

3.  Förderung von Zuchtmaßnahmen.

4.  Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.

5. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

6. Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind.

7. Beteiligung an den Maßnahmen des Imkerverbandes Rheinland e. V. und des Deutschen Imkerbundes e. V.

8. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter   Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.

Der Kreisimkerverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitte! des Kreisimkerverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisimkerverbandes. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisimkerverbandes fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Gliederung

Der Kreisimkerverband setzt sich zusammen aus den ihm angeschlossenen imkervereinen. Über die Aufnahme von  Imkervereinen entscheidet der  Imkerverband Rheinland e. V.,  der Vereine dem Kreisimkerverband zuordnet.

Das Ausscheiden eines Imkervereins aus dem Kreisimkerverband oder die Auflösung eines Imkervereins muss dem Vorstand des Kreisimkerverbandes spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich, unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammung des Imkervereins, auf der der entsprechende Beschluss gefasst wurde, mitgeteilt werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung des Imkervereins erschienenen ordentlichen Mitglieder.

§4

Mitglieder des Kreisimkerverbandes

Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder der dem Kreisimkerverband angeschlossenen Imkervereine. Deren Stimmrechte werden durch die Delegierten der Imkervereine wahrgenommen. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Kreisimkerverband.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Kreisimkerverbandes fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch Zuweisung des beitretenden Imkervereins durch den Imkerverband Rheinland e. V.

Fördernde  Mitglieder  können  ihren  Beitritt  schriftlich  unter  Anerkennung  der  Satzung  des Kreisimkerverbandes beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Vertreterversammlung mit. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Imkervereine

Die dem Kreisimkerverband angeschlossenen Imkervereine und deren Mitglieder haben das Recht auf die Unterstützung und Förderung durch den Kreisimkerverband im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Kreisimkerverbandes zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Kreisimkerverbandes sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten.

2.  Ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Kreisimkerverbandes tatkräftig zu unterstützen.

3. Dem Kreisimkerverband die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.  Durch Auflösung eines Imkervereins

2. Durch Verlagerung eines Imkervereins in einen anderen Kreisimkerverband aufgrund Weisung durch den Vorstand des Imkerverbands Rheinland e. V.

3.  Durch Ausscheiden aus dem imkerverband Rheinland e. V.

4.  Durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Imkerverband Rheinland e. V.

5.  Die Auflösung oder das Ausscheiden gilt immer zum Ablauf des Geschäftsjahres.   Das Ausscheiden eines Imkervereins aus dem Kreisimkerverband oder die Auflösung eines Imkervereins muss dem Vorstand des  Kreisimkerverbandes spätestens drei  Monate vor Schluss des  Geschäftsjahres schriftlich, unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung des Imkervereins, auf der der entsprechende Beschluss gefasst wurde, mitgeteilt werden.

6.  Fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Ein Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres (§  1)  unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an  den  Vorstand des Kreisimkerverbandes zulässig.

§ 8

Organe des Kreisimkerverbandes

Die Organe des Kreisimkerverbandes sind:

1.  der Vorstand

2.  die Vertreterversammlung

§ 9

Vorstand des Kreisimkerverbandes

1.  Der Vorstand besteht aus:

a.  der oder dem 1. Vorsitzenden,

b.  der oder dem 2. Vorsitzenden,

c.  der oder dem Schriftführer(in),

d.  der oder dem Rechnungsführer(in).

2.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung des  Kreisimkerverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit für  zwei  Jahre  gewählt.  Nach  Ablauf  der  Wahlperiode  bleiben  die Vorstandsmitglieder im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3.  Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, vertritt den

     Kreisimkerverband.

4. Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.

5. Der Vorstand des  Kreisimkerverbandes tritt nach  Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitgliederdies schriftlich beantragt.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter(in)und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

7. In den Vorstand gewählt werden können nur Mitglieder der dem Kreisimkerverband angehörenden Imkervereine.

8. Ist ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode durch Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss durch den  Imkerverein nicht mehr Mitglied in einem der dem  Kreisimkerverband angeschlossenen Imkervereine so endet zeitgleich mit dem Ausscheiden aus dem Imkerverein auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Kreisimkerverband.

9. Bis zur Neuwahl in der nächsten Vertreterversammlung werden die Aufgaben durch die verbliebenen Vorstandsmitgliederwahrgenommen. Das mit dem Amt verbundene Stimmrecht ruht bis zur Neuwahl.

10. Die unter § 9 Nr. 9 beschriebene Regelung gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied während der  laufenden Wahlperiode sein Amt niederlegt oder verstirbt.

§ 10

Vertreterversammlung

1.  Die Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes besteht aus

a. dem/der  1.  Vorsitzenden, ersatzweise dem/der  2.  Vorsitzenden, sämtlicher   zugehöriger Imkervereine

b. dem in § 9 genannten Vorstand.

2.  Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.

3.  Die  einzelnen  Mitglieder  der  angeschlossenen  Imkervereine  haben  Zutritt  zu  den Kreisvertreterversammlungen und ein Recht zur Beteiligung an den Aussprachen.

4.  Die Kreisvertreterversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn  1/3  der  zu  vertretenden Stimmen  der  Imkervereine oder  die  Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen.

5. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand des Kreisimkerverbandes schriftlich mit einer 14tägigen Frist unter Angabe der  Tagesordnung an  die  Vorstandsmitglieder und  an  die Vorsitzenden der angeschlossenen Imkervereine.

6.  In der Kreisvertreterversammlung sind stimmberechtigt:

a.  die Vorstandsmitglieder des  Kreisimkerverbandes mit je einer Stimme, außer in eigenen Angelegenheiten und bei Entlastung des Vorstandes,

b.  die Vorsitzenden der angeschlossenen Imkervereine, ihre Stellvertreter oder die von ihnen schriftlich benannten Vertreter mit je einer Stimme auf je angefangene 25 Vereinsmitglieder ($ 4).

c.  Die Vertreterversammlung des  Kreisimkerverbandes ist ohne  Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind  schriftlich niederzulegen und  von  dem/der Versammlungsleiter(in) und Schriftführer(in) zu unterzeichnen,

7. Die Vertreterversammlung des Kreisimkerverbandes ist insbesondere zuständig für die:

a.  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b.  Wahl der Rechnungsprüfer(innen),

с. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht, den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht,

d.  Entlastung des Vorstandes.

8. Anträge für die Kreisvertreterversammlung des Kreisimkerverbandes können stellen:

a.  der Vorstand des Kreisimkerverbandes und seine Mitglieder,

b.  die Imkervereine

c.  Einzelmitglieder der Imkervereine über ihren Vereinsvorstand.

9. Die Anträge sind  mindestens eine Woche vor der Versammlung der/dem Vorsitzenden des Kreisverbandes schriftlich einzureichen.

§ 11

Obleute

1. Für einzelne Sachgebiete können Obleute berufen werden, wenn die Vertreterversammlung sich mehrheitlich dafür ausspricht. Beispielsweise in Betracht kommen derzeit die Sachgebiete:

  • Zucht,
  • Gesundheitsdienst
  • Beobachtung
  • Bienenweide
  • Wanderung
  • Rechtsangelegenheiten
  • Umweltschutz

Als Obleute sollen nur Personen mit den notwendigen Sachkenntnissen gewählt werden.

2.  Die Obleute werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bearbeiten die in ihrem Sachgebiet anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich und sind zu allen Vorstandssitzungen beizuladen, auf denen ihr Sachgebiet betreffende Angelegenheiten anstehen. Sie haben in ihrem Sachbereich die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.

§ 12

Finanzierung, Kassen- und Vermögensverwaltung

Die Finanzierung der Kreisimkerverbände erfolgt durch den Imkerverband Rheinland e. V. im Wege der Beteiligung an den Mitgliederbeiträgen sowie durch Zuwendungen öffentlicher oder anderer Stellen. Die Höhe der Beteiligung an den Mitgliederbeiträgen wird von der Vertreterversammlung des Imkerverbandes Rheinland e. V. anlässlich der Haushaltsberatung festgesetzt.

§ 13

Inventar des Kreisimkerverbandes

Über das Inventar des Kreisimkerverbandes ist von dem/der Rechnungsführer(in) ein Verzeichnis zu führen. Alle Unterlagen, die das Vermögen des Kreisimkerverbandes betreffen, sind von dem/der Rechnungsführer(in) sicher aufzubewahren. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Kreisimkerverbandes abzuschließen. Es ist ein Kassenbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer(innen) vorzunehmen.

§ 14

Tätigkeit

Alle Vorstandsmitglieder und Obleute, sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können ihnen mit Zustimmung der Vertreterversammlung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

§ 15

Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer(innen) werden auf 2 Jahre gewählt. Die Amtszeiten werden so verteilt, dass ein(e) neu gewählte(r) Rechnungsprüfer(in) in ihrem/seinem ersten Amtsjahr zusammen mit einem mindestens seit einem Jahr in diesem Amt befindlichen Mitglied die Kasse prüft. Gegebenenfalls wird dazu die Amtszeit eines Mitgliedes um ein Jahr verkürzt oder verlängert. Die Rechnungsprüfer(innen) sind nicht Mitglied des Vorstandes.

§ 16

Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des  Kreisimkerverbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)  personenbezogene Daten  über persönliche und  sachliche Verhältnisse der  Mitglieder der  angeschlossenen Imkervereine im Kreisimkerverband genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

1.  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

2.  Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

3.  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

4.  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Kreisimkerverbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten  unbefugt zu  anderen als dem  jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Beim Ausscheiden aus einen dem Kreisimkerverband angeschlossenen Imkerverein werden Name, Adresse, Geburtsdatum des  Mitgliedes gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Datum des Ausscheidens aufbewahrt.

§ 17

Auflösung

t  

Bei Auflösung des Kreisimkerverbandes darf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das verbleibende Vermögen des Kreisimkerverbandes ist dem Imkerverband Rheinland e. V. zuzuwenden, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützig Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in seinem Landesverbandsgebiet zu verwenden hat.

§ 18

Schlussbestimmungen

Der  Vorstand ist berechtigt, etwaige zur  Genehmigung der  Satzung und  zur  Eintragung des Kreisimkerverbandes juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Vertreterversammlung berichtet werden.

Mülheim an der Ruhr, den 02. Mai 2024

­­­­­­­­­­­­­________________________________          ______________________________

            (Lothar Peters)                                                        (Reinhard Netzeband)